Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines |
Mit der Auftragsbestätigung des Lieferers oder Leistenden (im folgenden: Lieferer) kommt der Kaufvertrag zwischen dem Besteller und dem Lieferer rechtsverbindlich zustande. Es gelten die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen, auf deren Inhalt hiermit ausdrücklich hingewiesen wird. Durch die Annahme unserer Auftragsbestätigung erklärt sich der Besteller mit unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. |
2. Umfang und Lieferpflicht |
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so gilt der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder aber, falls eine solche nicht angefertigt worden sein sollte, der schriftliche Auftrag des Bestellers. Mündlich, telefonisch oder durch Vertreter abgegebene Erklärungen jeglicher Art sowie Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Gleiches gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. Sollte ein bereits erteilter Auftrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, annulliert oder hinsichtlich seiner vorher angekündigten Stückzahlen wesentlich reduziert werden, so hat der Besteller die Kosten für die bereits von uns erstellten Werkzeuge, Einrichtungen und dergleichen zu erstatten. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. |
3. Lieferfristen |
Die angegebenen Lieferfristen gelten nur ungefähr. Sie werden nach bestem Ermessen abgegeben und sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Unverschuldetes, außergewöhnliche und unvorhergesehene Ereignisse (Betriebsstörungen im eigenen oder in Betrieben der Zulieferer, Rohmaterial- Betriebsstoff- und Strommangel, Transportschwierigkeiten, Streiks, Aussperrung, Aufruhr, Krieg oder Besetzung sowie sonstige Ereignisse höherer Gewalt) entbinden uns ganz oder teilweise für die Dauer des Hindernisses von der Erfüllung des Auftrages. Schadensersatzansprüche jeder Art sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Jedoch bleibt der Besteller verpflichtet, die bestellte Ware auch verspätet abzunehmen. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung. Verpackungskosten und ggf. Transportversicherungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. |
4. Preise |
Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise basieren auf der derzeitigen Kostenlage. Sollten sich die Kosten während der Zeit zwischen Kaufvertragsabschluß und Liefertermin aus nicht absehbaren Gründen wesentlich ändern, so sind wir berechtigt, entsprechende Preisänderungen vorzunehmen. In einem solchen Fall kann auch über einen etwaigen Rücktritt vom Vertrage zwischen Besteller und Lieferer verhandelt werden. |
5. Zahlungsbedingungen |
Alle Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers in bar oder ohne Abzug zu leisten, und zwar aus dem Inland innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto oder aus dem Ausland innerhalb 60 Tagen netto. Schecks und Wechsel gelten als Zahlung erst, wenn Gutschrift oder Diskontierung erfolgt ist. Diskontspesen trägt der Besteller. Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der Besteller die anfallenden Spesen seiner Bank. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen im Falle etwaiger Beanstandungen oder etwaiger Gegenansprüche. Der Lieferer kann nach Überschreiten der 30-Tage bzw. 60-Tage-Frist ab Rechnungsdatum die gesetzlichen Verzugszinsen geltend machen. Zahlungsverzug des Bestellers entbindet den Lieferer von der Lieferpflicht. Der Besteller befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. |
6. Eigentumsvorbehalt |
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zu deren vollständiger Bezahlung in jedem Falle ausdrücklich vor. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so entsteht dadurch für uns ein entsprechender Mitbesitz bzw. ein entsprechendes Miteigentum. Die Ware darf bis zu vollständigen Bezahlung weder verpfändet noch sicherungshalber übereignet werden. Erfolgen Zugriffe Dritter, so ist der Besteller verpflichtet, dies dem Lieferer unverzüglich und schnellstens mitzuteilen. |
7. Gefahrenübergang |
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Besteller übergeben oder aber dem Spediteur, Frachtführer u.a. ausgehändigt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden |
8. Haftung |
Der Hersteller haftet für Fehler der von Ihm gelieferten Produkte. Die Haftung erstreckt sich insbesondere auf Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler. Die Haftung des Herstellers wegen eines Fabrikationsfehlers scheidet aus, soweit feststeht, daß das gelieferte Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht mit einem Fehler behaftet war. Der Hersteller unterzieht das Produkt vor dem Inverkehrbringen einer geeigneten und zuverlässigen Qualitätskontrolle und fertigt hierüber eine Dokumentation an. Die Dokumentation dient im Zweifel als Nachweis dafür, daß das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens frei von Fehlern war. Mängelrügen sind sofort nach Erkennen geltend zu machen, Derartige Beanstandungen können nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Sie bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Besteller verpflichtet, die beanstandete Ware auf Kosten des Lieferers an den Lieferer zurückzusenden. Der Lieferer erteilt Gutschrift und sendet die gleiche Menge mangelfreier Ware gegen neue Berechnung an den Besteller zurück, zu deren Abnahme der Besteller verpflichtet ist. Für Folgeschäden jedweder Art und jedwedem Umfanges haften wir nicht. Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. |
9. Gewährleistung |
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 24 Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Arbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung. |
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand |
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten GÜTERSLOH. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile bleibt der Vertrag an seinen übrigen Teilen rechtskräftig. |
11. Sonstiges |
Ausfuhr ist nur mit Genehmigung des Lieferers gestattet. |
Stengler Sonnenschutz GmbH |
Bielefeld, im Jahr 2022 |
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